Was unterscheidet ein Ausbildungsverhältnis von einem Arbeitsverhältnis?

Ein Ausbildungsverhältnis unterscheidet sich in mehreren arbeitsrechtlichen Aspekten von einem regulären Arbeitsverhältnis. Hier sind die wesentlichen Besonderheiten:

  1. Zweck des Vertrags
    • Während ein normales Arbeitsverhältnis auf die Erbringung von Arbeitsleistung gerichtet ist, steht im Ausbildungsverhältnis der Erwerb beruflicher Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Vordergrund.
  2. Besondere Vertragspflichten
    • Der Ausbildende ist verpflichtet, dem Auszubildenden die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten systematisch zu vermitteln (§ 14 BBiG).
    • Der Auszubildende muss sich aktiv um den Erwerb dieser Kenntnisse bemühen (§ 13 BBiG).
  3. Befristung ohne Sachgrund
    • Das Ausbildungsverhältnis endet automatisch mit dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung oder nach Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
  4. Kündigungsschutz
    • Während der Probezeit (mindestens 1, höchstens 4 Monate) kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Frist gekündigt werden.
    • Nach der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Eine außerordentliche Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich (§ 22 BBiG).
  5. Vergütungspflicht
    • Auszubildende haben Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung, die mindestens nach § 17 BBiG festgelegten Mindestbeträgen entsprechen muss.
  6. Arbeitszeitregelungen
    • Für minderjährige Auszubildende gelten die besonderen Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG), z. B. Begrenzung der täglichen Arbeitszeit auf 8 Stunden und Verbot von Nachtarbeit.
    • Auch für volljährige Auszubildende gelten Einschränkungen, insbesondere wenn es um Überstunden oder belastende Tätigkeiten geht.
  7. Urlaubsanspruch
    • Der gesetzliche Mindesturlaub für minderjährige Auszubildende ist nach Alter gestaffelt (§ 19 JArbSchG).
    • Für volljährige Auszubildende gelten die allgemeinen Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes (mindestens 24 Werktage).
  8. Besondere Regelungen für Berufsschulzeiten
    • Die Teilnahme an der Berufsschule hat Vorrang vor betrieblichen Arbeitszeiten. Berufsschulzeiten werden teilweise als Arbeitszeit angerechnet.
  9. Übernahme nach der Ausbildung
    • Es gibt keine gesetzliche Pflicht zur Übernahme nach der Ausbildung, jedoch kann sich eine Übernahmeverpflichtung aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben.

Diese arbeitsrechtlichen Besonderheiten dienen dazu, die Schutzbedürftigkeit von Auszubildenden zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass der Ausbildungszweck nicht durch wirtschaftliche Interessen des Ausbilders überlagert wird.

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