Arbeitsvertragliche Regelungen im Überblick

Hier ist eine summarische Darstellung der arbeitsvertraglichen Regelungen mit Pflichtinhalten, optionalen Klauseln, alternativen Regelungen, relevanten Urteilen und den Aufgaben, die Arbeitsrechtler in diesem Kontext übernehmen.


1. Typische Pflichtinhalte eines Arbeitsvertrags

Nach § 2 Nachweisgesetz (NachwG) müssen bestimmte wesentliche Vertragsbedingungen schriftlich festgehalten werden. Pflichtinhalte sind:

1.1. Vertragsparteien

  • Vollständige Namen und Adressen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

1.2. Beginn des Arbeitsverhältnisses

  • Festlegung des Startdatums der Beschäftigung.
  • Falls befristet, Angabe des Enddatums oder der Bedingung für die Befristung (§ 14 TzBfG).

1.3. Tätigkeitsbeschreibung

  • Bezeichnung der Position.
  • Beschreibung der wesentlichen Aufgaben (z. B. „Ingenieur für Maschinenbau, insbesondere Entwicklung von …“).
  • Möglichkeit zur Versetzung, falls notwendig.

1.4. Arbeitszeitregelung

  • Wochenstunden und Verteilung auf Tage (§ 3 ArbZG).
  • Regelungen zu Überstunden, evtl. mit Vergütung oder Freizeitausgleich.

1.5. Vergütung

  • Höhe des Grundgehalts.
  • Zulagen, Prämien oder Boni.
  • Auszahlungstermin (§ 614 BGB).

1.6. Urlaubsanspruch

  • Mindestanspruch gemäß § 3 BUrlG (mindestens 24 Werktage bei 6-Tage-Woche).
  • Zusatzurlaub für bestimmte Gruppen (z. B. Schwerbehinderte nach § 208 SGB IX).

1.7. Kündigungsfristen

  • Mindestfristen nach § 622 BGB.
  • Mögliche Abweichungen durch Tarifvertrag.

1.8. Hinweis auf Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen

  • Falls anwendbar, Bezugnahme auf einschlägige Regelwerke.

2. Optionale Klauseln

Neben den Pflichtinhalten enthalten Arbeitsverträge oft weitere Regelungen:

2.1. Befristungsklausel

  • Zeitliche oder sachgrundbezogene Befristung nach § 14 TzBfG.
  • Schriftformerfordernis (§ 14 Abs. 4 TzBfG).

2.2. Probezeit

  • Maximal sechs Monate (§ 622 Abs. 3 BGB).
  • Gekürzte Kündigungsfristen in der Probezeit (zwei Wochen).

2.3. Wettbewerbsverbote und Nebentätigkeiten

  • Klauseln zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot (§ 74 HGB).
  • Verpflichtung zur vorherigen Genehmigung von Nebentätigkeiten.

2.4. Geheimhaltungspflichten

  • Schutz von Geschäftsgeheimnissen (§ 2 GeschGehG).
  • Sanktionen bei Verstoß.

2.5. Homeoffice- und Remote-Work-Regelungen

  • Vereinbarungen über mobiles Arbeiten.
  • Kostenübernahme für Arbeitsmittel.

2.6. Sonderzahlungen

  • Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder leistungsabhängige Boni.
  • Freiwilligkeits- und Widerrufsklauseln, um Betriebsübungen zu vermeiden.

2.7. Überstundenvergütung

  • Regelungen zur Abgeltung (Pauschalabgeltung nur begrenzt zulässig, vgl. BAG, 16. Mai 2012 – 5 AZR 331/11).

3. Alternative Regelungen

Für viele Regelungsbereiche gibt es alternative Gestaltungsmöglichkeiten:

RegelungsbereichStandardlösungAlternative Lösung
BefristungBefristung mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG)Befristung ohne Sachgrund (max. 2 Jahre, § 14 Abs. 2 TzBfG)
ArbeitszeitFeste ArbeitszeitenVertrauensarbeitszeit, Gleitzeitmodelle
VergütungFestgehaltMischmodelle mit variabler Vergütung
HomeofficeKeine RegelungHybridmodell mit festen Präsenztagen
ÜberstundenVergütung mit ZuschlägenFreizeitausgleich
KündigungsfristenNach § 622 BGBVerlängerte Fristen für beide Parteien

4. Wichtige Urteile mit Aktenzeichen

4.1. Arbeitszeit und Überstunden

  • BAG, 13.12.2022 – 1 ABR 22/21
    → Arbeitgeber müssen die Arbeitszeit systematisch erfassen (Folge der EuGH-Rechtsprechung).
  • BAG, 16. Mai 2012 – 5 AZR 331/11
    → Pauschale Abgeltung von Überstunden im Arbeitsvertrag unzulässig, wenn nicht klar definiert.

4.2. Befristung

  • BAG, 21.08.2019 – 7 AZR 572/17
    → Ohne Sachgrund nur eine maximal zweijährige Befristung möglich.

4.3. Kündigung

  • BAG, 23.01.2014 – 2 AZR 582/13
    → Verdachtskündigung nur bei vorheriger Anhörung des Arbeitnehmers rechtmäßig.

4.4. Wettbewerbsverbot

  • BAG, 22.03.2017 – 10 AZR 448/15
    → Wettbewerbsverbote ohne Karenzentschädigung sind unwirksam.

4.5. Homeoffice

  • LAG München, 26.08.2021 – 3 SaGa 13/21
    → Kein genereller Anspruch auf Homeoffice, wenn nicht vertraglich vereinbart.

5. Aufgaben von Arbeitsrechtlern

5.1. Vertragserstellung und -prüfung

  • Erstellung individualisierter Arbeitsverträge.
  • Prüfung auf rechtliche Fallstricke und unwirksame Klauseln.

5.2. Beratung zu Gestaltungsspielräumen

  • Entwicklung flexibler Arbeitszeitmodelle.
  • Beratung zu variablen Vergütungsmodellen.

5.3. Begleitung bei Vertragsänderungen

  • Anpassung von Verträgen an Gesetzesänderungen.
  • Beratung bei Betriebsübergängen (§ 613a BGB).

5.4. Durchsetzung und Verteidigung vor Gericht

  • Vertretung in Kündigungsschutzklagen.
  • Durchsetzung von Wettbewerbsverboten oder Schadenersatzforderungen.

5.5. Schulung und Compliance

  • Schulungen zu arbeitsrechtlichen Themen für HR und Führungskräfte.
  • Implementierung von Compliance-Richtlinien zur Vermeidung von Risiken.

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