Im Arbeitsrecht beziehen sich „Kündigung“ und „Aufhebung“ auf verschiedene Möglichkeiten, ein Arbeitsverhältnis zu beenden.
Kündigung
Eine Kündigung ist die einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine der Vertragsparteien, entweder durch den Arbeitgeber (betriebsbedingte Kündigung, verhaltensbedingte Kündigung oder personenbedingte Kündigung) oder durch den Arbeitnehmer (ordentliche Kündigung oder außerordentliche/fristlose Kündigung). Die Kündigung muss in der Regel schriftlich erfolgen und bestimmte Fristen einhalten, die je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit variieren können.
Aufhebungsvertrag
Eine Aufhebung bezieht sich auf eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In einem Aufhebungsvertrag werden die Bedingungen und Modalitäten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgelegt, wie beispielsweise die Kündigungsfrist, eine etwaige Abfindung oder andere Vereinbarungen.
Sowohl bei einer Kündigung als auch bei einer Aufhebung können bestimmte rechtliche Voraussetzungen und Schutzbestimmungen für Arbeitnehmer gelten .
Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.