Diensterfindungen

Diensterfindungen im Arbeitsrecht beziehen sich auf Erfindungen, die ein Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses macht. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG) regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Bezug auf Diensterfindungen.

Wir sind Rechtsanwälte und beraten Sie qualifiziert zu arbeitsrechtlichen Fragen.

Grundsätzlich gilt, dass Diensterfindungen, die im Rahmen der vertraglich vereinbarten Tätigkeit oder unter Verwendung von Betriebsmitteln des Arbeitgebers gemacht werden, dem Arbeitgeber zustehen. Der Arbeitgeber hat das Recht, die Diensterfindung zu verwerten und daraus wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen.

Im Gegenzug ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung für die Diensterfindung zu zahlen. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach verschiedenen Kriterien, wie zum Beispiel dem wirtschaftlichen Wert der Erfindung, dem Umfang der Nutzung durch den Arbeitgeber und den individuellen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag oder in Tarifverträgen.

Es gibt jedoch auch Ausnahmen von dieser Regelung. Wenn die Erfindung außerhalb der vertraglich vereinbarten Tätigkeit gemacht wurde oder wenn der Arbeitnehmer einen erheblichen eigenen Beitrag zur Erfindung geleistet hat, kann er unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Erfindervergütung oder sogar ein Recht auf Übertragung der Erfindung auf sich selbst geltend machen.

Es ist wichtig, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Diensterfindungen kennen und gegebenenfalls vertraglich regeln.

Patentanwalt Dipl.-Phys. Andree Eckhard

Wir kennen uns aus im Arbeitsrecht und beantworten Ihre Fragen zu Diensterfindungen.

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