Wenn Arbeitgeber und Betriebsrat keine Einigung erreichen, kann eine Einigungsstelle den Konflikt bearbeiten. Wir prüfen Zuständigkeit und Verfahrensweg und bereiten die Sach- und Rechtsfragen für die Verhandlung auf.
Wann die Einigungsstelle entscheidet
Bei erzwingbarer Mitbestimmung kann ihr Spruch die Einigung der Betriebsparteien ersetzen, etwa in Angelegenheiten des § 87 BetrVG. Bei anderen Streitpunkten hängt die Zuständigkeit von den gesetzlichen Voraussetzungen beziehungsweise einer Vereinbarung der Beteiligten ab.
Besetzung und Verhandlungsauftrag
Zu Beginn müssen Regelungsgegenstand, Vorsitz und Zahl der Beisitzer geklärt werden. Eine präzise Abgrenzung verhindert, dass das Verfahren an Zuständigkeitsfragen vorbeiläuft. Wir bereiten Anträge, Regelungsvorschläge und die erforderlichen Unterlagen vor.
Lösungen belastbar begründen
Entscheidend sind nachvollziehbare betriebliche Anforderungen, die Interessen der Beschäftigten und umsetzbare Regelungsalternativen. Wir begleiten die Verhandlungen und prüfen einen Spruch auf rechtliche Fehler. Gerichtliche Anfechtungsmöglichkeiten und Fristen sind nach Zustellung sofort zu prüfen.
Unterlagen für den Einstieg
Bitte stellen Sie die bisherige Korrespondenz, Beschlüsse, Entwürfe und vorhandenen Betriebsvereinbarungen zusammen. Bei Arbeitszeit- oder IT-Projekten sind außerdem die geplanten Abläufe und technischen Funktionen wesentlich.
Weitere Themen
Kollektives Arbeitsrecht · Betriebsverfassung · Tarifrecht